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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 18.06.2007
Aktenzeichen: 8 Ta 149/07
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
ArbGG § 69 Abs. 2 |
Aktenzeichen: 8 Ta 149/07
Entscheidung vom 18.06.2007
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.04.2007, AZ: 8 Ca 1269/04, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss zu Recht den Antrag der Klägerin, ihr auch für die Klageanträge zu 2.) und 3.) aus dem klageerweiternden Schriftsatz vom 18.12.2006 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, zurückgewiesen. Den betreffenden Anträgen fehlt die für eine PKH-Bewilligung nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Das Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Gründen des Nichtabhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts vom 01.06.2007 und stellt dies hiermit in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Die Beschwerde der Klägerin bietet keinen Anlass, den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts etwas hinzuzufügen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Ende der Entscheidung
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